§ 16a § 16aPauschalvergütung für verlängerten Dienstplan
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
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