Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 15a § 15a Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung
(1) Für Zeiträume, in denen
1.der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch nimmt oder
2.die Beamtin oder der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt,
gebühren dem Beamten abweichend vom § 15 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 15 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 15 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1 oder 2. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 56/2007)
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
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