§ 12b § 12b Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
In Kraft seit 01. April 2001
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Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 12b § 12b Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung
(1) Ist bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
(2) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
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