§ 113b § 113bÜbergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 i.d.F. vor dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 gelten weiterhin für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 eine rechtskräftige oder endgültige auf „nicht zufriedenstellend“ lautende Dienstbeurteilung aufgewiesen haben oder aufweisen. § 13 Abs. 14 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
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