LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Landes-Gehaltsgesetz§ 112b

§ 112b§ 112bAnrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung

In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date

Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)

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