§ 112b § 112bAnrechnung von Karenzurlauben für die Vorrückung
In Kraft seit 01. Februar 1956
Up-to-date
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
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