§ 112a § 112a Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage
In Kraft seit 01. Februar 1956
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Oö. LGG
Gliederung
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen
§ 112a § 112a Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
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