In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
§ 7
Ausbildungsstufen
(1) Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Ausbildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin;
2. zum Meister, zur Meisterin.
(2) In den folgenden Bestimmungen sind durch die Anführung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
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