In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
II. HAUPTSTÜCK
Grundsätze der Berufsausbildung
§ 5
Ausbildungsziel
Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.
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