§ 39
In Kraft seit 01. September 1991
Up-to-date
§ 39
Abgabenrechtliche Bestimmungen
(1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlichen Abgaben und Gebühren befreit.
(2) Inwieweit Eingaben für Lehrlinge in durch dieses Landesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse, Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten von der Entrichtung der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit sind, bestimmt § 19 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990.
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