§ 26
Prüfungsordnungen
(1) Abgesehen von den Prüfungen gemäß §§ 13b und 18g ist für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prüfungsordnung zu erlassen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006, 15/2010)
(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Form und die Art des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung;
2. die Gegenstände des praktischen, mündlichen und schriftlichen Teiles der Prüfung;
3. den Prüfungsvorgang und die Bewertung des Prüfungsergebnisses;
4. den Inhalt und die Form der Prüfungszeugnisse.
(3) In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhalts aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) anderer Berufe, aus Abschlussprüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen eines Ausbildungsversuchs nach § 13b, aus Abschlussprüfungen gemäß § 18g oder aus Abschlusszeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 64/1999, 85/2006)
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