§ 18i
In Kraft seit 01. August 2006
Up-to-date
§ 18i
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 18b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt wird, die übrigen Hauptstücke dieses Landesgesetzes sowie Abschnitt 7 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zur Anwendung.
(Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
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