§ 18e § 18eGenehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
In Kraft seit 16. Februar 2013
Up-to-date
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 18a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 18b nur genehmigen, wenn
1. die Voraussetzungen des § 18c vorliegen und
2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamts, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 18h entfällt die im § 18c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuchs durch das Arbeitsmarktservice.
(Anm: LGBl.Nr. 16/2013)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden