§ 10
In Kraft seit 01. August 2006
Up-to-date
§ 10
Lehrstellenvormerkung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten. (Anm: LGBl. Nr. 85/2006)
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