§ 8 § 8 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleitung und Schulcluster-Leitung
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Oö. LDHG
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Ausübung der Diensthoheit § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 8 § 8 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleitung und Schulcluster-Leitung
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters .
(Anm.: LGBl.Nr. 114/2018)
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