§ 8 § 8Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleitung undSchulcluster-Leitung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Bildungsdirektion ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder der Leiterin bzw. dem Leiter eines Schulclusters .
(Anm.: LGBl.Nr. 114/2018)
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