§ 6 § 6Zuständigkeit der Bildungsdirektion
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Bildungsdirektion obliegt die Durchführung aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen, die nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes von anderen Behörden zu treffen sind .
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
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