§ 20c § 20c
In Kraft seit 28. Dezember 2018
Up-to-date
(1) Die Antidiskriminierungsstelle hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
(2) Der Einsatz von Mediation durch eine Person, die eine Qualifikation im Sinn des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes hat, kann angeboten werden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 149/2006)
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