§ 2 § 2Zuständigkeit der Landesregierung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion .
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
Rückverweise
Oö. LDHG · Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz
Art. 2
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2008 in Kraft. (2) Die Zahl der nach den bisherigen Bestimmungen bestellten Lehrervertreter(innen) in den Leistungsfeststellungskommissionen für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie die Zahl der nach den…