§ 2 § 2Zuständigkeit der Landesregierung
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion .
(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)
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