(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 114/2018) |
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:
1. Art. I Z 10, 15, 20 bis 23 und 28 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;
2. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2019.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Art. I Z 7 tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. März 1987 betreffend die Zuständigkeit des Schulleiters zur Gewährung eines Sonderurlaubes sowie zur Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub, LGBl. Nr. 10/1987, außer Kraft.
(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Disziplinaranwältin bzw. der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, für die restliche Funktionsperiode weiter im Amt.
(4) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und die bzw. der mit Ablauf des 31. Dezember 2018 bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bleiben nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, für die restliche Funktionsperiode weiter im Amt. Gleichermaßen bleiben allenfalls gemäß § 7 Abs. 4 Oö. LDHG 1986, LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, bestellte Brandschutzbeauftrage und gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LDHG 1986, LGBl. Nr. 18/1986, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2018, bestellte Kontrollorgane nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes, in der Fassung dieses Landesgesetzes, weiter im Amt.
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