Ein Beamter, dem eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 gewährt worden ist, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, der keine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt, nicht zur Verfügung steht. Dies gilt nicht für Bezieherinnen und Bezieher von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Oö. LGG sowie für Bezieherinnen und Bezieher einer Mehrleistungsvergütung nach § 57 Abs. 10 Oö. GG 2001.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 56/2007)
Rückverweise
Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 43 § 43Lehrverpflichtung
…anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 49/2005) (8) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 68 und 69 nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996) (9) Für Mehrdienstleistungen nach § 69 kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht. (Anm: LGBl.Nr. …
§ 70d § 70dZeitwertkonto
…die Genehmigung ausgeschlossen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011) (2) In der Ansparphase reduziert sich der Bezugsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 4 Oö. GG 2001 bzw. § 3 Oö. LGG unter Ausschluss der Kinderbeihilfe je nach Antrag um 2 bis 25 ganze Prozentpunkte, wobei eine Änderung…
§ 65 § 65Überstunden
…Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. (4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 69, nach § 23 Abs. 10 MSchG bzw. §§ 13 und 13a Oö. MSchG und nach §§ 9 und 10…