Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach § 67 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
Rückverweise
Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 81a § 81aFamilienhospizfreistellung
…Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit sind § 68 und § 70 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer…
§ 43 § 43Lehrverpflichtung
…angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 49/2005) (8) Die Verpflichtung des Lehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die §§ 68 und 69 nicht berührt. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996) (9) Für Mehrdienstleistungen nach § 69 kommt bei Lehrern ein Freizeitausgleich nicht in Betracht. (Anm…