Im Sinn dieses Abschnitts ist:
1. Dienstzeit: die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Überstunden sowie jener Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, nicht jedoch die Zeit der Ruhepausen nach § 64b;
2. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden;
3. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraums von Montag bis einschließlich Sonntag.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 24/2016)
Rückverweise
Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 64f § 64fAusnahmebestimmungen
…Beamte mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder b) Beamte mit leitender Funktion, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002) (2) Die §…