§ 168 § 168 Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
Oö. LBG
Gliederung
14. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 168 § 168 Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin § 115 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 117 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden