§ 155 § 155Übergangsbestimmungen zumO.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date
Auf § 72 Abs. 7 sind die Übergangsbestimmungen des § 113 Abs. 5 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des 1. Juli 1995 jeweils der 1. Juli 1996 und an die Stelle des 30. Juni 1995 der 30. Juni 1996 treten.
(Anm: LGBl.Nr. 37/1996)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden