Oö. LBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 15 § 15 Austritt
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. Das Schriftlichkeitsgebot wird auch durch die Verwendung von Telefax oder E-Mail erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages der Einbringung. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung mit Ablauf des Tages der Einbringung wirksam.
§ 70d Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 70d § 70dZeitwertkonto
…Fall der Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 entsprechend der Bestimmungen der §§ 32 ff Oö. GG 2001 bzw. der §§ 15 ff Oö. LGG anzupassen. (7) Die Freistellung und die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 4 sind abgesehen vom Fall des Abs. 4 vorletzter Satz ungeteilt zu verbrauchen…
§ 83 § 83Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder 2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf oder 3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht…
Rückverweise