Oö. LBG
Gliederung
11. ABSCHNITT Ruhestand
§ 107a § 107a Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
(1) Die Beamtin bzw. der Beamte kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit ihrer oder seiner Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) vorliegt. Mit Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit (bzw. 540 Versicherungsmonate) auch unterschritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 79/2024)
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
§ 70b Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 70b § 70bFreistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des50. Lebensjahrs
…Das Erfordernis der Erklärung oder des Antrags nach § 108a entfällt bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 107a. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005, 121/2014) (4) Mit Zustimmung der Dienstbehörde kann die Gewährung der Freistellung auf Antrag widerrufen werden. Die Gewährung der Freistellung…
Rückverweise