Oö. LBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 8 § 8 Angelobung
(1) Der Beamte hat anläßlich seiner Pragmatisierung dem zuständigen Vertreter der Dienstbehörde oder einem von ihm Beauftragten zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Landesbeamten treu und gewissenhaft zu erfüllen. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Wenn der Beamte die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam.
§ 93a Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 93a § 93aAbberufung von einer leitenden Funktion
…Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 oder § 13 des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 ohne Weiterbestellung oder wird der Inhaber der Funktion nach § 12 Abs. 7 Z 2 oder § 17…
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