§ 78 § 78 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. März 1994
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Oö. LBG
Gliederung
7. ABSCHNITT Dienstzeit, Urlaub
§ 78 § 78 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
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