§ 64c § 64c Tägliche Ruhezeiten
In Kraft seit 01. April 2001
Up-to-date
Oö. LBG
Gliederung
7. ABSCHNITT Dienstzeit, Urlaub
§ 64c § 64c Tägliche Ruhezeiten
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
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