§ 60 § 60 Ausbildung und Fortbildung
In Kraft seit 01. März 1994
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Oö. LBG
Gliederung
6. ABSCHNITT Dienstpflichten des Beamten
§ 60 § 60 Ausbildung und Fortbildung
Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.
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