§ 59 § 59 Gutachten
In Kraft seit 01. März 1994
Up-to-date
Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Dienstbehörde. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.
§ 63 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 63 § 63Pflichten des Beamten des Ruhestands
…1) Die im § 49, § 53, § 55 Z 1 bis 4, § 58 und § 59 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestands. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Der Beamtin bzw. dem Beamten des Ruhestands ist es - unbeschadet der…
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