Oö. LBG
Gliederung
6. ABSCHNITT Dienstpflichten des Beamten
§ 53 § 53 Ärztliche Untersuchung
(1) Die Beamtin oder der Beamte hat sich einer Untersuchung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt oder Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt der Dienstbehörde zu unterziehen:
1. zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung anlässlich der Pragmatisierung;
2. zur Feststellung der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(2) Die Dienstbehörde hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen.
(3) Die ärztliche Untersuchung hat, wenn dies zur Abklärung des Falles erforderlich ist, auch eine fachärztliche Begutachtung einzuschließen. Die Kosten dieser Untersuchungen und Begutachtungen trägt das Land Oberösterreich.
§ 52 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 52 § 52Dienstverhinderung
…des zuständigen Vorgesetzten den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen und sich über Aufforderung durch die Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen (§ 53). (4) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes dem zuständigen Vorgesetzten…
§ 63 § 63Pflichten des Beamten des Ruhestands
…1) Die im § 49, § 53, § 55 Z 1 bis 4, § 58 und § 59 genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestands. (Anm: LGBl.Nr…
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