Oö. LBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 4 § 4 Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Stellenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendungsgruppe gleichartige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.
(3) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendung Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, stellt die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest.
(5) Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, sind zugeordnet:
1. der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis IX;
2. der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII;
3. der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V;
4. der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;
5. der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
§ 153 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 153 § 153Übergangsbestimmungen
…vom § 65 Abs. 2 entweder im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. (3) Die nach § 4 des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfung von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, i.d.F. LGBl. Nr. 48/1992 erlassenen…
§ 54a § 54aSchutz vor Benachteiligung
…1) § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gilt für oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamte sinngemäß. (2) Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der gemäß § 54 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten…
§ 70c § 70cAltersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichenBezugsanteils
…ihres oder seines letzten Monatsbezugs vor der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes nach Abs. 1. Dieser zusätzliche Bezugsanteil gilt als Monatsbezug im Sinn des § 4 Abs. 1 Oö. GG 2001 sowie des § 3 Abs. 2 Oö. LGG, ist jedoch nicht für die Bemessungsgrundlage nach § 40 Oö. GG…
Rückverweise