Oö. LBG
Gliederung
6. ABSCHNITT Dienstpflichten des Beamten
§ 46 § 46 Allgemeine Dienstpflichten
Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
§ 70d Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 70d § 70dZeitwertkonto
…der Konsumationsphase entfallende und auf zwei Dezimalstellen zu rundende Teil des Gesamtguthabens auszubezahlen. Eine allfällige Abfertigung nach § 27 Oö. LGG oder § 46 Oö. GG 2001 bemisst sich nach dem Beschäftigungsausmaß im Monat vor Beginn der Konsumationsphase. Die Dauer der Freistellung ist bei der Bemessung der Abfertigung nicht…
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