LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Landesbeamtengesetz 19935. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Lehrer § 39 Verwendung§ 41

§ 41§ 41 Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

In Kraft seit 01. September 2002
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