Oö. LBG
Gliederung
4. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung § 26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen
§ 37 § 37 Verleihung des Amtstitels
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Einem Beamten kann der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe verliehen werden, der seiner Verwendung entspricht. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Verleihung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen für die Verleihung der Amtstitel festzusetzen. Sie hat dabei auf den Dienstposten, die Verwendung oder Funktion und die besoldungsrechtliche Stellung Bedacht zu nehmen.
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