§ 35a § 35a Besondere Pragmatisierungserfordernisse für Landesbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist
In Kraft seit 01. Juni 2005
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Oö. LBG
Gliederung
4. ABSCHNITT Besondere Bestimmungen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung § 26 Besondere Erfordernisse für einzelne Verwendungen
§ 35a § 35a Besondere Pragmatisierungserfordernisse für Landesbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 anzuwenden ist
Als Beamter, auf den das Oö. GG 2001 anzuwenden ist, darf ernannt werden, wer die durch Verordnung (§ 21 Oö. GG 2001) festgesetzten Verwendungsvoraussetzungen erfüllt und die in diesem Gesetz und nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschriebene Dienstausbildung abgelegt hat.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 49/2005)
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