Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 25 § 25 Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist
(1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.
(2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1 in eine höhere Verwendungsgruppe oder Verwendung gemäß § 12 überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung bereits erfolgreich abgelegt, so gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des § 18 Abs. 4 letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
§ 25 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25 § 25Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGGanzuwenden ist
…1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen. (2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs…
§ 2 Oö. DAV 2015 · Oö. DAV 2015 · Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015
§ 2 § 2 Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen
…Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach vergleichbaren Verwendungen, soweit nach §§ 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist. (Anm: LGBl.Nr. 66/2026)…
Rückverweise