Oö. LBG
Gliederung
3. ABSCHNITT Dienstausbildung und Fortbildung
§ 23 § 23 Ablegung der Dienstausbildung bei anderen Einrichtungen
(1) In der Dienstausbildungsverordnung kann vorgesehen werden, dass Bedienstete Modul 2 bei anderen Einrichtungen ablegen können, wenn dies den Erfordernissen der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Haben Landesbedienstete bei einer anderen Einrichtung eine Ausbildung oder eine Dienstprüfung erfolgreich abgelegt, mit der zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstausbildung nach diesem Landesgesetz nachgewiesen werden, ist auf Antrag der oder des Bediensteten festzustellen, dass die Dienstausbildung oder Modul 2 als erfolgreich abgelegt gilt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)
§ 8 Oö. DAV 2015 · Oö. DAV 2015 · Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015
§ 8 § 8 Anforderungen für die jeweiligen Verwendungen
…Die Personaldirektion in ihrer Funktion als Vertreterin der Dienstbehörde bzw. des Dienstgebers kann gemäß § 23 Oö. LBG auf Antrag der oder des jeweiligen Bediensteten eine Anrechnung von bereits absolvierten fachlichen Ausbildungen und erworbenen Fachkenntnissen für Teile oder die gesamte Dienstausbildung genehmigen. Es…
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