§ 160 § 160 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2009
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Oö. LBG
Gliederung
14. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 160 § 160 Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde- Dienstrechtsänderungsgesetz 2009
(1) Auf die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 eingeleiteten Disziplinarverfahren ist der 13. Abschnitt in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) § 51 Abs. 3 ist nicht auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ereignet haben.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
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