§ 150 § 150 Gnadenrecht
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den (Anm: Richtig: der) Disziplinarbehörde rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen, zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 90/2013)
§ 14 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 14 § 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
…§ 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. 4. Keine Ausbildungskosten sind: a) die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form; b) die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; c) die…
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