Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 149 § 149 Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands
Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestands sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Ruhebezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,
4. die Kürzung des Ruhebezugs - unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds - bis zu 25% für höchstens zwölf Monate,
5. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 81/2002, 93/2009)
§ 14 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 14 § 14Auflösung des Dienstverhältnisses; Folgebeschäftigungen
…§ 26 Abs. 3 Oö. LGG angeführten Gründen ausgetreten ist. 4. Keine Ausbildungskosten sind: a) die Kosten von Modul 1 (§ 17 Oö. LBG) und Modul 2 (§ 18 Oö. LBG) der Dienstausbildung in der von der Dienstbehörde angebotenen Form; b) die Kosten einer verwendungsspezifischen Grundausbildung; c) die…
§ 152b § 152bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
…sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 115 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 149 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. (2) Dem Senat hat je eine Vertreterin…
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