§ 148 § 148 Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes
In Kraft seit 01. März 1994
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Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 148 § 148 Disziplinäre Verantwortlichkeit der Beamten des Ruhestandes
Beamte des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
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