Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
§ 132 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 132 § 132Verfahren vor der Disziplinarkommission
…1) Das Disziplinarverfahren gilt mit dem Tag des Einlangens der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung (§ 147) bei der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission als eingeleitet. Das Einlangen des Einspruchs gegen eine Disziplinarverfügung ist der Dienstbehörde mitzuteilen. (2) Ab Einlangen der Disziplinaranzeige…
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