§ 145 § 145 Auswirkung der Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. September 2002
Up-to-date
Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 145 § 145 Auswirkung der Disziplinarstrafen
Hat der Beamte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
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