§ 144 § 144 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
In Kraft seit 01. September 2002
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Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 144 § 144 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse sind von der Dienstbehörde zu vollziehen. (Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
(2) Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. beim Beamten des Dienststandes durch Abzug vom Monatsgehalt und
2. beim Beamten des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Im Fall des Ablebens des Beamten oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
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