§ 138 § 138 Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 138 § 138 Verschlechterungsverbot
Auf Grund eines von der Beschuldigten bzw. vom Beschuldigten erhobenen Rechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen Ungunsten abgeändert werden.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
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