Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 136 § 136 Disziplinarerkenntnis
(1) Die Disziplinarbehörde hat bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat die im Disziplinarverfahren vorgebrachten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten. Darüber hinaus hat der Spruch, wenn er nicht auf Freispruch lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat,
2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist,
3. die verhängte Strafe und
4. die Entscheidung über die Kosten.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von vier Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Dienstnehmervertretung und den Parteien zuzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2001)
§ 134 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 134 § 134Mündliche Verhandlung
…Unmittelbar nach dem Beschluss der Disziplinarkommission ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 136) bleibt unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021) (12) Über die mündliche Verhandlung ist eine von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder…
Rückverweise