Oö. LBG
Gliederung
2. ABSCHNITT Beginn und Ende des Dienstverhältnisses der Beamten
§ 12 § 12 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen
(1) Die nachstehenden Absätze gelten nur für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(1a) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
1. einer anderen Verwendungsgruppe oder
2. einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe
überstellt werden, wenn er die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten zulässig.
(3) § 11 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 25 Oö. LBG · Oö. LBG · Oö. Landesbeamtengesetz 1993
§ 25 § 25Sonderbestimmungen für Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGGanzuwenden ist
…1) Beamtinnen und Beamte, für die das Oö. LGG anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen. (2) Wird die Beamtin oder der Beamte nach Abs…
§ 84 § 84Pflegefreistellung
…der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung ihres oder seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit…
§ 76 § 76Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung desUrlaubsantrittes
…oder ist der Beamte aus dem Urlaub zurückberufen worden, so sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ …
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