§ 114 § 114 Dienstpflichtverletzungen
In Kraft seit 01. März 1994
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Oö. LBG
Gliederung
13. ABSCHNITT Disziplinarrecht
§ 114 § 114 Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach den folgenden Bestimmungen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht bleiben davon unberührt.
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